Wer in Österreich eine Firmenwebsite betreibt, hat einige Pflichten. Die meisten sind schnell erfüllt, wenn man weiß, was verlangt ist. Viele Ratgeber im Internet stammen allerdings aus Deutschland und nennen dortige Gesetze, die hier nicht gelten. Dieser Überblick fasst zusammen, was für die Website eines kleinen Betriebs in Österreich wichtig ist, mit Quellen zum Nachlesen und einer Checkliste am Ende.
Wichtig: Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Was für Ihren Betrieb im Einzelnen gilt, hängt von Rechtsform, Gewerbe und den Funktionen Ihrer Website ab. Verbindlich beraten Sie Ihre Wirtschaftskammer oder Ihr Rechtsanwalt.
1. Impressum: wer hinter der Website steht
Das österreichische Recht kennt kein einzelnes „Impressumsgesetz“. Die Pflichtangaben kommen aus mehreren Gesetzen, die sich überschneiden.
E-Commerce-Gesetz (ECG)
Für die Website eines Unternehmens gilt nach Auffassung der Wirtschaftskammer in aller Regel § 5 ECG, auch wenn darüber nichts verkauft wird. Die Angaben müssen ständig, leicht und unmittelbar zugänglich sein. Verlangt sind:
- Name oder Firma,
- die geografische Anschrift, unter der Sie niedergelassen sind (also kein Postfach),
- Angaben, mit denen man Sie rasch und unmittelbar erreicht, einschließlich einer E-Mail-Adresse,
- Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht, wenn Sie im Firmenbuch stehen,
- die zuständige Aufsichtsbehörde, wenn Ihre Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt (etwa die Gewerbebehörde),
- wenn Sie gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegen: die Kammer oder den Berufsverband, dem Sie angehören, die Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verliehen wurde, sowie einen Hinweis auf die anwendbaren Vorschriften (etwa die Gewerbeordnung) und darauf, wo man sie findet (zum Beispiel ein Link ins Rechtsinformationssystem RIS),
- die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, wenn Sie eine haben.
Nennt die Website Preise, müssen sie gut lesbar sein, und es muss erkennbar sein, ob sie Umsatzsteuer und Versandkosten enthalten.
Unternehmensgesetzbuch und Gewerbeordnung
Je nach Rechtsform kommen weitere Angaben hinzu, etwa nach § 14 UGB für eingetragene Unternehmen (Firma, Rechtsform, Sitz, Firmenbuchnummer, Firmenbuchgericht) oder nach der Gewerbeordnung. Die Wirtschaftskammer bietet für jede Rechtsform einen eigenen Leitfaden „Das korrekte Website-Impressum“ an; das ist der einfachste Weg, nichts zu vergessen.
Offenlegung nach dem Mediengesetz
Eine Website ist im Sinn des Mediengesetzes ein Medium. Für eine „kleine“ Website, die im Wesentlichen das eigene Unternehmen darstellt, verlangt § 25 Abs. 5 MedienG nur Name oder Firma, gegebenenfalls den Unternehmensgegenstand sowie Wohnort oder Sitz des Medieninhabers. Diese Angaben stehen meist ohnehin im Impressum. Geht die Website darüber hinaus, etwa mit einem Blog zu allgemeinen Themen, der die öffentliche Meinung beeinflussen kann, kommen weitere Angaben hinzu, zum Beispiel zu den Eigentumsverhältnissen und die grundlegende Richtung („Blattlinie“).
Wo das Impressum stehen muss
Die Angaben müssen leicht und ständig erreichbar sein. In der Praxis heißt das: ein Link „Impressum“ im Fuß jeder Seite, nicht versteckt in den AGB.
Kleine Aufräumarbeit: der Link zur OS-Plattform
Viele Impressen enthalten noch einen Hinweis auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung. Diese Plattform wurde eingestellt: Beschwerden waren nur bis 20. März 2025 möglich, und mit 20. Juli 2025 wurde die zugrunde liegende EU-Verordnung aufgehoben. Damit ist auch die Pflicht entfallen, auf die Plattform zu verlinken. Der Link führt ins Leere und kann entfernt werden.
2. Datenschutzerklärung
Sobald Ihre Website personenbezogene Daten verarbeitet, müssen Sie die Besucher darüber informieren (Art. 13 DSGVO). Das ist praktisch bei jeder Website der Fall: Schon der Webserver verarbeitet die IP-Adressen der Besucher, und jedes Kontaktformular erst recht. Eine Datenschutzerklärung beschreibt verständlich:
- wer verantwortlich ist und wie man Sie erreicht,
- welche Daten zu welchem Zweck und auf welcher Rechtsgrundlage verarbeitet werden (Server-Protokolle, Kontaktformular, Newsletter, Bestellungen),
- wer die Daten bekommt, etwa Ihr Hoster als Auftragsverarbeiter, und ob Daten in Länder außerhalb der EU gehen,
- wie lange die Daten gespeichert werden,
- welche Rechte die Besucher haben (Auskunft, Berichtigung, Löschung, Widerspruch und andere) und dass sie sich bei der Datenschutzbehörde beschweren können.
Die häufigste Schwäche ist nicht ein fehlender Abschnitt, sondern eine Erklärung, die nicht zur Website passt: Sie beschreibt Dienste, die längst entfernt sind, oder verschweigt solche, die später dazugekommen sind. Prüfen Sie deshalb bei jeder Änderung an der Website auch die Datenschutzerklärung. Mit Ihrem Hoster brauchen Sie außerdem eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).
3. Cookies und ähnliche Techniken
In Österreich regelt § 165 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz 2021, wann eine Website Cookies setzen oder Informationen auf dem Gerät der Besucher speichern oder auslesen darf. Die Grundregel: nur mit Einwilligung. Ausgenommen ist, was unbedingt erforderlich ist, damit der vom Besucher ausdrücklich gewünschte Dienst funktioniert, etwa ein Warenkorb oder eine Anmeldung.
Praktisch heißt das:
- Für Statistik-, Werbe- und Analysewerkzeuge, die Cookies setzen, brauchen Sie eine Einwilligung, also ein Cookie-Banner, das Ablehnen genauso einfach macht wie Zustimmen.
- Eine Website, die nur unbedingt erforderliche Cookies verwendet, braucht kein Banner. Für viele Firmenwebsites ist das der einfachere und ehrlichere Weg: Wer ohnehin nie in die Statistik schaut, kann auf das Werkzeug verzichten.
4. Eingebundene fremde Dienste
Schriften von Google, eingebettete YouTube-Videos, Google Maps, Buchungs- oder Chat-Fenster: Bei vielen dieser Dienste lädt der Browser Ihrer Besucher Inhalte von fremden Servern, oft außerhalb der EU. Dabei wird zumindest die IP-Adresse übermittelt, häufig werden zusätzlich Cookies gesetzt.
Wie heikel das sein kann, hat Österreich 2022 erlebt: Tausende Betriebe erhielten Schreiben, in denen wegen eingebundener Google Fonts pauschal 190 Euro gefordert wurden. Die Wirtschaftskammer hat dazu ein Musterverfahren finanziert; das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat die systematische Abmahnpraxis Ende 2025 als rechtsmissbräuchlich beurteilt. Laut Wirtschaftskammer war die Entscheidung im Jänner 2026 noch nicht rechtskräftig. Die einfachste Vorsorge bleibt trotzdem: Schriften auf dem eigenen Server ablegen statt sie von Google zu laden, Videos und Karten erst nach einem Klick laden („Zwei-Klick-Lösung“) und jeden fremden Dienst in der Datenschutzerklärung nennen.
Ein einfacher Selbsttest: Öffnen Sie Ihre Website im Browser, drücken Sie F12, wechseln Sie auf den Reiter „Netzwerk“ und laden Sie die Seite neu. Jede Zeile mit einer fremden Adresse ist ein Dienst, über den Sie Bescheid wissen sollten.
5. Barrierefreiheit: das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG)
Seit 28. Juni 2025 gilt in Österreich das Barrierefreiheitsgesetz. Es setzt eine EU-Richtlinie um und verlangt unter anderem, dass bestimmte Dienstleistungen für Verbraucher barrierefrei sind, also auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder motorischen Einschränkungen nutzbar.
Wen es betrifft
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher: vor allem Webshops, Online-Buchung (etwa Zimmer- oder Tischreservierung), Online-Terminbuchung und Abos, über die Verbraucher Verträge abschließen.
- Reine Informationsseiten, über die kein Vertrag geschlossen wird, fallen nach dem Wortlaut des Gesetzes grundsätzlich nicht darunter. Erfasst ist, was im Hinblick auf den Abschluss eines Vertrags mit Verbrauchern angeboten wird, also vor allem die Bestell-, Buchungs- oder Terminfunktion.
- Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Für Hersteller von Produkten gilt diese Ausnahme nicht.
Was es verlangt, wenn es gilt
- Die Website oder der Shop muss barrierefrei sein. Das Gesetz schreibt keine bestimmte Technik vor; als Maßstab dient in der Praxis die europäische Norm EN 301 549, deren Anforderungen für Websites weitgehend den internationalen Richtlinien WCAG entsprechen (die Wirtschaftskammer verweist auf die aktuelle Fassung WCAG 2.2).
- Sie müssen Informationen darüber bereitstellen, wie Ihr Angebot die Anforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 2 BaFG mit Anlage 3), und das für die Dauer des Angebots.
- Zuständig für die Marktüberwachung ist das Sozialministeriumservice. Stellt es Mängel fest, fordert es zunächst auf, sie innerhalb einer Frist zu beheben. Bei Verstößen drohen Verwaltungsstrafen, je nach Verstoß bis zu 80.000 Euro; für kleine und mittlere Unternehmen sind die Höchstbeträge niedriger (bis zu 50.000 Euro).
Auch ohne Pflicht lohnt sich ein Anfang
Wer ausgenommen ist, muss nichts tun. Einiges kostet aber wenig und hilft allen Besuchern, auch am Handy und bei schlechtem Licht: ausreichender Kontrast, Bilder mit Beschreibung (Alternativtext), Formulare mit beschrifteten Feldern, eine Website, die sich mit der Tastatur bedienen lässt, und Überschriften, die die Seite wirklich gliedern. Bei einer neuen Website oder einem Umbau kostet das kaum mehr als ohne; später nachzurüsten ist meist aufwendiger.
Checkliste für Ihre Website
- Impressum im Fuß jeder Seite verlinkt?
- Name oder Firma, Anschrift, E-Mail und Telefon vollständig und aktuell?
- Firmenbuchnummer und -gericht, UID-Nummer, Kammer, Aufsichtsbehörde angegeben, soweit zutreffend?
- Offenlegung nach Mediengesetz enthalten (Unternehmensgegenstand, Sitz)?
- Hinweis auf die eingestellte OS-Plattform entfernt?
- Datenschutzerklärung vorhanden, und passt sie zu dem, was die Website heute wirklich tut?
- Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung mit dem Hoster abgeschlossen?
- Werden Cookies gesetzt, die nicht unbedingt erforderlich sind? Wenn ja: Einwilligung, bei der Ablehnen so einfach ist wie Zustimmen.
- Schriften lokal eingebunden, Videos und Karten erst nach Klick?
- Können Verbraucher über die Website Verträge abschließen (Shop, Buchung, Termin)? Wenn ja und Sie kein Kleinstunternehmen sind: Barrierefreiheit prüfen lassen und die Information zur Barrierefreiheit veröffentlichen.
- Nächste Prüfung im Kalender eingetragen? Einmal im Jahr reicht meist, und bei jeder größeren Änderung an der Website.
Was in Impressum und Datenschutzerklärung steht, kann Ihnen kein Hoster abnehmen. Die technische Seite aber schon: Bei Betreut achten wir darauf, dass Ihre Website aktuell bleibt und keine fremden Dienste unbemerkt nachladen. Und wenn Ihre Website ohnehin in die Jahre gekommen ist, lesen Sie, ob sich Modernisieren oder Neubauen lohnt.